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   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 8 BA 159/19   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 (https://dejure.org/2022,47150)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 (https://dejure.org/2022,47150)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - L 8 BA 159/19 (https://dejure.org/2022,47150)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (34)

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Ärzte als freie Mitarbeiter eines Krankenhauses?

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 8 BA 159/19
    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - juris Rn. 21; BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 14 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rn. 6 ff.).

    Ebenso wird bei unständig Beschäftigten nicht generell Versicherungsfreiheit angeordnet (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 34).

    Eine zeitliche Weisungsgebundenheit besteht daher auch dann, wenn die Tätigkeit von den organisatorischen Vorgaben des Betriebes abhängig ist und die Arbeit nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt abgebrochen werden kann, sondern die zugewiesenen Aufgaben erledigt werden müssen (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 31).

    Ins Gewicht fallende Freiheiten hinsichtlich des einzelnen Dienstes (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 32), die dem T hier eine Steigerung seiner Verdienstmöglichkeiten ermöglicht hätten, sind weder vorgetragen noch erkennbar.

    Vielmehr gilt umgekehrt, dass die dem Leistungserbringerrecht der Krankenkassen bzw. Krankenversicherungen folgende Notwendigkeit fachlicher Weisungen wie auch z.B. zur Dokumentations- und Verlaufskontrolle ein Regel-Ausnahme-Verhältnis für eine Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur begründet; für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn müssten daher gewichtige Indizien bestehen (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch noch weitergehend BayLSG Urt. v. 14.10.2020 - L 6 BA 113/19 - juris Rn. 27).

    Auch der Umstand, dass T immer dann für die Klägerin tätig geworden ist, wenn ihre eigenen Kapazitäten nicht reichten, spricht für abhängige Beschäftigung, da Tätigkeiten verrichtet wurden, die üblicherweise von Angestellten verrichtet werden (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 32).

    Liegt die Organisation in der Hand des Betriebes bzw. wird von ihm vorgegeben, stellt dies ein Indiz für abhängige Beschäftigung dar (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 32).

    Nur unter diesen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille als ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt (vgl. ausführlich BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 36).

    Ebenso führt eine überlegene Verhandlungsposition von Auftragnehmern nicht dazu, dass sie aufgrund möglicher Eigenvorsorge aus den Pflichtversicherungssystemen entlassen wären (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 37 m.w.N.).

    Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt - wie dargelegt - keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (vgl. z.B. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 37 m.w.N.; Senatsurt. v. 22.6.2020 - L 8 BA 78/18 - juris Rn. 68 m.w.N.).

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 8 BA 159/19
    Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind daher erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsleben zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 31 m.w.N.).

    Das Risiko eines etwaigen Zahlungsausfalls aufgrund Insolvenz des Auftrag- bzw. Arbeitgebers trifft jeden Arbeitnehmer in gleicher Weise (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 37).

    Dass T die von ihm in Fotografien abgelichteten Gegenstände wie eine mobile Liege, Therabänder, Pezzibälle etc. gerade im Hinblick auf die bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit angeschafft und hierfür eingesetzt hat (vgl. BSG Urt. v. 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - juris Rn. 43; Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 37), ist im Verfahren nicht hinreichend belegt worden.

    Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 27; Senatsurt. v. 29.1.2020 - L 8 BA 153/19 - juris Rn. 68; Urt. v. 14.8.2019 - L 8 R 456/17 - juris Rn. 84).

    Im Übrigen kann eine eingeräumte Delegationsbefugnis, die tatsächlich nicht genutzt wird, allenfalls dann ein Indiz für Selbstständigkeit darstellen, wenn von ihr realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 34 m.w.N.).

  • BSG, 27.04.2021 - B 12 KR 27/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - nicht zur Steuerberatung berechtigter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 8 BA 159/19
    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Übrigen Freiheiten hinsichtlich der Zeit der Tätigkeit auch in Beschäftigungsverhältnissen zunehmend Raum greifen und daher in der modernen Arbeitswelt nicht zwingend für Selbstständigkeit sprechen (vgl. BSG Urt. v. 27.4.2021 - B 12 KR 27/19 R - juris Rn. 15).

    Derartige Vorgaben sind, auch wenn sie einen berufsrechtlichen Hintergrund haben, bei der Statusbeurteilung zu berücksichtigen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R - juris Rn. 25; Urt. v. 27.04.2021 - B 12 KR 27/19 R - juris Rn. 15).

    Dem zugrunde liegt das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (vgl. z.B. BSG Urt. v. 27.4.2021 - B 12 KR 27/19 R - juris Rn. 15; Urt. v. 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Vielmehr bedingt und belegt der Umstand einer prozentualen Partizipation die Einbindung in die Abrechnungsstruktur der Klägerin (vgl. BSG Urt. v. 27.4.2021 - B 12 KR 27/19 R - juris Rn. 15).

  • BSG, 04.09.2018 - B 12 KR 11/17 R

    Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 8 BA 159/19
    § 7a SGB IV a.F. ermächtigte nicht zur bloßen Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung (vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - juris Rn. 11 m.w.N.; Urt. v. 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - juris Rn. 12 m.w.N., insb.

    Eine Tätigkeit in den Räumen und mit den Mitteln sowie dem Personal des Vertragspartners spricht für eine abhängige Beschäftigung (vgl. BSG Urt. v. 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - juris Rn. 22).

    Darüberhinaus erhält der Umstand der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber nur dann Gewicht, wenn hiermit weitere typische Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit, wie z.B. ein werbendes Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen verbunden sind (vgl. hierzu BSG Urt. v. 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 33 m.w.N.; Urt. v. 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - juris Rn. 23).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2019 - L 8 BA 12/18

    Unbegründetheit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 8 BA 159/19
    So ist es nicht ungewöhnlich und auch sinnvoll, dass der Arbeitgeber bei Teilzeitbeschäftigten die möglichen Einsatzzeiten abfragt, da er bei ihnen nicht damit rechnen kann, dass sie im selben Maß wie eine Vollzeitkraft zur Verfügung stehen (vgl. Senatsbeschl. v. 14.6.2019 - L 8 BA 12/18 B ER - juris Rn. 19; Senatsurt. v. 20.4.2016 - L 8 R 1136/13 - juris Rn. 86 m.w.N.).

    Die - üblicherweise vom Arbeitgeber gewünschte - eigenständige Arbeitsweise ist kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbstständigkeit und darf mit dieser nicht verwechselt werden (vgl. Senatsurt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17; Senatsbeschl. v. 18.7.2022 - L 8 BA 37/22 B ER - juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 14.6.2019 - L 8 BA 12/18 B ER - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Senatsbeschl. v. 14.6.2019 - L 8 BA 12/18 B ER - juris Rn. 25 ff. m.w.N.).

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 8 BA 159/19
    Dass T die von ihm in Fotografien abgelichteten Gegenstände wie eine mobile Liege, Therabänder, Pezzibälle etc. gerade im Hinblick auf die bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit angeschafft und hierfür eingesetzt hat (vgl. BSG Urt. v. 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - juris Rn. 43; Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 37), ist im Verfahren nicht hinreichend belegt worden.

    So können auch (teilzeitbeschäftigte) Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern in derselben Branche nebeneinander haben (vgl. BSG Urt. v. 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R - juris Rn. 49).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2020 - L 8 BA 78/18

    Rentenversicherungspflicht für Transportfahrer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 8 BA 159/19
    Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber kann Indiz für eine erhebliche Dispositionsfreiheit sein, wenn die Tätigkeit für andere Auftraggeber in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt; das gilt aber nicht, wenn die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als - wie hier - für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (vgl. BSG Urt. v 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - juris Rn. 30 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 14.03.2022 - L 8 BA 110/21 - juris Rn. 52; Senatsurt. v. 22.06.2020 - L 8 BA 78/18 - juris Rn. 63 m.w.N.).

    Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt - wie dargelegt - keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (vgl. z.B. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 37 m.w.N.; Senatsurt. v. 22.6.2020 - L 8 BA 78/18 - juris Rn. 68 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2022 - L 8 BA 37/22

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Hausmeistervertreter; Abgrenzung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 8 BA 159/19
    Die - üblicherweise vom Arbeitgeber gewünschte - eigenständige Arbeitsweise ist kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbstständigkeit und darf mit dieser nicht verwechselt werden (vgl. Senatsurt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17; Senatsbeschl. v. 18.7.2022 - L 8 BA 37/22 B ER - juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 14.6.2019 - L 8 BA 12/18 B ER - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Die Statusbeurteilung kann daher weder vom (persönlichen) Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abhängen ("keine Schönwetter-Selbstständigkeit lediglich in harmonischen Zeiten", vgl. BSG a.a.O.) noch von der Qualität der geleisteten Arbeit geprägt werden, die zudem auch im Zeitverlauf erheblich variieren kann (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 18.7.2022 - L 8 BA 37/22 B ER - juris Rn. 14).

  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Lehrerin an einer städtischen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 8 BA 159/19
    Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 12 m.w.N.; Senatsurt. v. 26.1.2022 - L 8 BA 51/20 - juris Rn. 30 m.w.N.).

    Werden insoweit lediglich Rahmenvorgaben vereinbart, spricht dies erst dann für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlauben (vgl. BSG Urt. v. 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 18).

  • BSG, 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R

    Sozialversicherungspflicht einer ärztlichen Vertretungstätigkeit in einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 8 BA 159/19
    § 7a SGB IV a.F. ermächtigte nicht zur bloßen Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung (vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - juris Rn. 11 m.w.N.; Urt. v. 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - juris Rn. 12 m.w.N., insb.

    Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber kann Indiz für eine erhebliche Dispositionsfreiheit sein, wenn die Tätigkeit für andere Auftraggeber in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt; das gilt aber nicht, wenn die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als - wie hier - für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (vgl. BSG Urt. v 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - juris Rn. 30 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 14.03.2022 - L 8 BA 110/21 - juris Rn. 52; Senatsurt. v. 22.06.2020 - L 8 BA 78/18 - juris Rn. 63 m.w.N.).

  • BSG, 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R

    Pflegekräfte als freie Mitarbeiter in Pflegeheimen?

  • BSG, 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R

    Musikschullehrer: Beachtung eines Lehrplanwerks führt nicht zur

  • BSG, 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R

    Sozialversicherungspflichtige Nebentätigkeit als Notarzt

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 9/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

  • BSG, 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer für einen Auftraggeber - Abgrenzung

  • BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R

    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen"

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Leistungserbringung im Bereich der

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 3/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Bühnenkünstler - Opernchorsänger -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 962/15
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2020 - L 8 BA 153/19
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2019 - L 8 R 456/17

    Sozialversicherungspflicht einer Beobachterin im Kompetenzfeststellungsverfahren

  • LSG Bayern, 14.10.2020 - L 6 BA 113/19

    Beitragsrecht: Abhängige Beschäftigung eines aufgrund freier Mitarbeiterverträge

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - L 8 BA 155/19
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2022 - L 8 R 597/17

    Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Editor für eine Produktionsfirma von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2020 - L 8 BA 121/19
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2022 - L 8 BA 110/21

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Kraftfahrer Abgrenzung zwischen

  • BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung zur

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - keine

  • BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 10/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2016 - L 8 R 1136/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - L 8 BA 51/20

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH;

  • LSG Baden-Württemberg, 20.05.2022 - L 4 BA 3707/20

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Physiotherapeutin - Vertrag über freie

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2024 - L 8 BA 126/23
    Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht hinnehmbar (vgl. z.B. BSG Urt. v. 27.04.2021 - B 12 KR 27/19 R - juris Rn. 15; Urt. v. 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 15 m.w.N.; Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 84).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2023 - L 8 BA 208/18
    Ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Freiheiten hinsichtlich der Zeit der Tätigkeit auch in Beschäftigungsverhältnissen zunehmend Raum greifen und daher in der modernen Arbeitswelt nicht zwingend für Selbstständigkeit sprechen (vgl. BSG Urt. v. 27.04.2021 - B 12 KR 27/19 R - juris Rn. 15; Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 75).

    Für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn müssten daher gewichtige Indizien bestehen (vgl. BSG Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 26 m.w.N.; Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 85).

    Die - üblicherweise vom Arbeitgeber gewünschte - eigenständige Arbeitsweise ist kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbstständigkeit und darf mit dieser nicht verwechselt werden (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 80; Urt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 98; Urt. v. 26.01.2022 - L 8 BA 98/20 - juris Rn. 59; Senatsbeschl. v. 18.07.2022 - L 8 BA 37/22 B ER - juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 14.06.2019 - L 8 BA 12/18 B ER - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 81; Senatsbeschl. v. 14.06.2019 - L 8 BA 12/18 B ER - juris Rn. 25 ff. m.w.N.).

    Sie war insofern Teil deren Personaltableaus (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 86; Urt. v. 30.08.2017 - L 8 R 962/15 - juris Rn. 70).

    Liegt die Organisation - wie hier - in der Hand des Betriebes bzw. wird von ihm vorgegeben, stellt dies ein Indiz für abhängige Beschäftigung dar (vgl. BSG Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 32; Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 90).

    Darüber hinaus spricht auch die Ausübung der Tätigkeit in den vom Auftraggeber vorgegebenen Räumlichkeiten für eine abhängige Beschäftigung (vgl. BSG Urt. v. 04.09.2018 - B 12 KR 11/17 R - juris Rn. 22; Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 93; Urt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 104).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 1089/16
    Eine - üblicherweise vom Arbeitgeber gewünschte, hier sogar in Nr. 5 des Rahmenvertrags geforderte - eigenständige Arbeitsweise ist kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbstständigkeit und darf mit dieser nicht verwechselt werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 80; Urt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17; Urt. v. 14.06.2019 - L 8 BA 12/18 B ER - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Er war insofern Teil des Personaltableaus der B (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 87; Urt. v. 30.08.2017 - L 8 R 962/15 - juris Rn. 70).

    Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 27; Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 111; Urt. v. 29.01.2020 - L 8 BA 153/19 - juris Rn. 68; Urt. v. 14.08.2019 - L 8 R 456/17 - juris Rn. 84).

    Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber kann Indiz für eine erhebliche Dispositionsfreiheit sein, wenn die Tätigkeit für andere Auftraggeber in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt; das gilt aber nicht, wenn die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als - wie hier - für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (vgl. BSG Urt. v 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - juris Rn. 30 m.w.N.; Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - juris Rn. 39; Urt. v. 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 33; Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 112 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 14.03.2022 - L 8 BA 110/21 - juris Rn. 52).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2023 - L 8 BA 222/18
    Soweit nach der seit dem 01.04.2022 geltenden Fassung des § 7a SGB IV (n.F.) eine Entscheidung nicht mehr zur Versicherungspflicht, sondern zum Erwerbsstatus, d.h. zur Frage, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, beantragt werden kann, entfaltet dies keine prozessuale Wirkung auf Vorgänge, die wie hier verwaltungsrechtlich noch nach § 7a SGB IV a.F. abgeschlossen worden sind (vgl. ausführlich Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 57 ff. m.w.N.; Senatsurt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 61 ff. m.w.N.; vgl. für Tätigkeiten, die - wie die vorliegende - jedenfalls vor dem 01.04.2022 beendet worden sind BSG Beschl. v. 15.06.2023 - B 12 BA 6/23 B - juris Rn. 9).

    Wer als Erfüllungsgehilfe eine Dienstleistung für einen Auftraggeber erbringt, ist typischerweise in die Arbeitsorganisation seines Auftraggebers eingegliedert (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2020 - L 8 BA 78/18 - juris Rn. 52; Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 87 m.w.N.; Senatsurt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 99; vgl. auch BSG Urt. v. 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R - juris Rn. 33).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 541/17
    Soweit nach der seit dem 01.04.2022 geltenden Fassung des § 7a SGB IV nunmehr eine Entscheidung nicht mehr zur Versicherungspflicht, sondern zum Erwerbsstatus, d.h. zur Frage, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, beantragt werden kann, entfaltet dies keine prozessuale Wirkung auf Vorgänge, die wie hier verwaltungsrechtlich noch nach § 7a SGB IV a.F. abgeschlossen worden sind (vgl. ausführlich Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 57 ff. m.w.N. und Urt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 61 ff. m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2023 - L 8 R 997/17
    Ungeachtet der Neuregelung des § 7a SGB IV zum 01.04.2022 ist die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens von Versicherungspflicht jedenfalls in Verfahren wie hier, in denen die Antragstellung gem. § 7a SGB IV vor dem 01.04.2022 erfolgt ist und der Rentenversicherungsträger eine Entscheidung auch vor diesem Datum getroffen hat, weiterhin zulässig (vgl. ausführlich Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 m.w.N. und Urt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 m.w.N.).
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